Beamte & Öffentlicher Dienst
Was Dienstanfänger und gestandene Beamte wissen sollten.
TIPP:
Lassen Sie sich nicht zu Beginn Ihrer Dienstlaufbahn einen ganzen Ordner voller Verträge aufschwatzen. Was Sie wirklich brauchen, ist eine Krankenversicherung, eine Einkommensabsicherung bei Berufs- und Dienstunfähigkeit und einen leistungsstarken Haftpflichtschutz. Diese drei Verträge sind der Kern.
Altersvorsorge – und sei sie in noch so gutem Licht präsentiert – hat in den ersten Jahren nichts zu suchen. Sparen Sie sich die für die Zeit nach der Ausbildung auf. Und lassen Sie zu diesem Zeitpunkt bitte die Finger von 5€-Riesterverträgen und weiteren Rentenversicherungen. Altersvorsorge ist ein eigenes Kapitel, keine Frage von 5€-Stückwerk.
Wovon ich Ihnen ebenfalls abraten möchte, ist die Kombination aus Altersvorsorge und Berufs- bzw. Dienstunfähigkeitsversicherung.
Mehr dazu gern am Telefon, per Email oder auch live und in Farbe: Ich kann Ihnen Einiges dazu berichten.
Beihilfe für Einsteiger
Die Beihilfe ist ein tolles Konstrukt:
Der Dienstherr (Bund oder Bundesland) bietet an, sich an Krankheits- und Behandlungskosten seiner Bediensteten zu beteiligen. Anders als bei der Heilfürsorge (etwa für Polizisten) oder bei der truppenärztlichen Versorgung für Soldaten gibt es hier jedoch eine Begrenzung auf einen bestimmten Prozentsatzder Kosten, etwa auf 50%. Den verbleibenden Anteil sollten die Betroffenen dann über einen Restkostentarif (PKV) versichern. Fast jeder Versicherer hat einen solchen Tarif im Angebot, manche Gesellschaften bieten sogar mehrere Kombinationen an.
Die Beihilfe ist allerdings kein Freifahrtschein für Premium-Versorgung auf PKV-Niveau:
Die Leistungen sind in Art, Umfang und Betrag begrenzt. Das Leistungsniveau ist an die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen angelehnt.
Es gibt aber Möglichkeiten, den Schutz zu ergänzen: Gegen einen kleinen Obulus kann die Beihilfe auch auf Wahlleistungen im Krankenhaus ausgeweitet werden (Zweibettzimmer & privatärztliche Behandlung für den Bediensteten sowie für seine beihilfeberechtigten Familienangehörigen).
Weitere Ergänzungen sind dann über den Restkostenversicherer möglich.
Wissenswert:
Manche Versicherer begrenzen ihre Leistungen auf das Niveau der Beihilfe, andere dagegen ergänzen die Beihilfe auf das eigentliche PKV-Niveau – zum gleichen Beitrag!
50%, 70%, oder 80%?
In Baden-Württemberg gab es zum 01.01.2013 eine tiefgreifende Änderung im Beihilferecht:
Alle diejenigen, die ab dem 01.01.2013 erstmalig verbeamtet wurden (Beispiel: Referendare als Beamte auf Widerruf), haben einen Beihilfeanspruch von 50% – unabhängig von der Zahl der Kinder und unabhängig davon, ob sie noch aktiv im Dienst sind oder ob sie ein Ruhegehalt beziehen.
Ihre Kollegen, die vor diesem Stichtag erstmalig verbeamtet wurden, haben noch ein altes Privileg: Ab dem zweiten Kind erhöht sich ihr Beihilfeanspruch auf 70%, ab dem dritten Kind bleibt dieser über die komplette Erwerbsphase bestehen – auch dann, wenn die Kinder schon groß und aus dem Haus sind.
Im Ruhestand haben sie einen Beihilfeanspruch von 70%. Sie müssen sich also anders als ihre jüngeren Kollegen nur noch zu 30% privat versichern.
Für alle gleich geblieben ist die Regelung für Familienangehörige:
Kinder ohne eigenes Einkommen, für die man Kindergeld bekommt, haben einen Anspruch von 80%. die PKV für beihilfeberechtigte Kinder ist deshalb mit nur 30-50€ im Monat auch so unglaublich günstig.
Berücksichtigungsfähige Ehegatten haben einen Beihilfeanspruch von 70%. Hier wurde zum Stichtag jedoch die Grenze abgesenkt, bis zu der diese Ehegatten noch maximal hinzuverdienen dürfen, ohne ihren Beihilfeanspruch zu verlieren.
Kostendämpfungspauschale
Kostendämpfungspauschale
Wie der Titel schon sagt, hat der Dienstherr ein hohes Interesse an Kostendämpfung. In der PKV würde dies dem jährlichen Selbstbehalt entsprechen, den man im Gegenzug für einen niedrigeren Beitrag vereinbaren kann. Nur eben mit dem Unterschied, dass die Kostendämpfungspauschale nicht verhandelbar ist.
Beispiel: Sie Sind Lehrer oder Lehrerin und in der Besoldungsgruppe A13 eingestuft. Sie reichen erstmalig im Kalenderjahr Belege* in Höhe von 600€ ein. Bei 50% Beihilfeanspruch würde die Beihilfe also 300€ davon übernehmen – allerdings wird zunächst die Kostendämpfungspauschale in Höhe von 180€ abgezogen. Die Beihilfe überweist Ihnen nur 120€.
* Der Einfachheit halber nehmen wir in diesem Beispiel an, dass keine weiteren Abzüge durch die Beihilfe mehr erfolgen.
22€ Beihilfebeitrag
Was ist der Beihilfebeitrag?
Gegen einen monatlichen Beitrag von 22€ wird der Beihilfeanspruch auch auf folgende Wahlleistungen bei stationärer Versorgung erweitert: Zweibettzimmer & privatärztliche Behandlung (z.B. Ober- oder Chefarzt). Im Prinzip funktioniert das also einfach wie eine stationäre Krankenzusatzversicherung, die 50% der Kosten für Chefarzt und Unterbringung im Zweibettzimmer übernimmt.
Ja oder nein?
In diesen Genuss kommen Sie nicht automatisch, sondern Sie müssen dies aktiv hinzuwählen. Das geschieht mittels einem Formular, das Ihnen zu Beginn Ihrer Dienstzeit ausgehändigt wird. Sie werden aufgefordert, ja oder nein anzukreuzen, zu unterschreiben und wieder abzugeben – keine Chance also, dass Ihnen das durch die Lappen geht.
Das Merkblatt hierzu finden Sie hier.
Empfehlung: Entscheiden Sie sich FÜR diese 22€ / die Erweiterung der Beihilfe. Warum? Nun, damit kommen auch Ihre Kinder und Ihr Ehepartner bzw. Ihre Ehepartnerin in den Genuss dieser Leistungen – ohne Mehrbeitrag! Eines Tages sind Sie hierüber vielleicht dankbar.
Was muss ich noch dazu wissen?
- Diese 22€ sind nicht „eingefroren“ und können in Zukunft steigen. Vor dem 01.01.2013 belief sich dieser Beitrag auf nur 13€.
- Sie können diesen Beitrag nicht jederzeit hinzu- oder abwählen, sondern nur zu Beginn des Referendariats und dann wieder im Zuge der Verbeamtung auf Probe nach den Sommerferien! Genaueres finden Sie hier. Gehen Sie also nicht sorglos mit dieser Entscheidung um.
Beschränkungen
Wenn wir über Beihilfe sprechen, dann müssen wir über die Heil- und Hilfsmittelpreise und über die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und diejenige für Zahnärzte (GOZ) sprechen.
Denn in diesen Punkten gibt es ebenfalls…
„Schranken“ bei der Beihilfe:
- Aufwendungen und Rechnungspositionen auf Arztrechnungen werden nur erstattet, wenn es sich dabei um beihilfefähige Positionen handelt. Die Beihilfestelle prüft also zunächst: Welche Positionen sind überhaupt beihilfefähig?
- Bei Heil- & Hilfsmitteln gibt es so genannte beihilfefähige Höchstbeträge. Die Beihilfe prüft hier: Wie hoch ist der Rechnungsbetrag jeder einzelnen Position, übersteigt er evtl. einen Höchstbetrag? Wenn ja, kappt die Beihilfe den Betrag entsprechend – mit einem Risiko für den Kunden, diese Restkosten aus eigener Tasche zahlen zu müssen.
- Beim Zahnarzt gilt: Auslagen, Material- und Laborkosten sind nur noch zu 70% beihilfefähig. Hier bleiben grundsätzlich Restkosten beim Kunden.
- Ärztliche Leistungen werden je nach Art unterschiedlich vergütet. Es gibt Regel- und Höchstsätze, etwa einen 1,8-, 2,3- oder 3,5-fachen Satz. Auch darüber hinaus sind Rechnungsstellungen grundsätzlich möglich, etwa mit dem 5-fachen Satz.
Die Beihilfeerstattung jedoch ist begrenzt: Rechnet der Arzt seine Leistung mit einem höheren Satz ab als von der Beihilfe vorgesehen, kürzt die Beihilfestelle die Leistung entsprechend auf den maximalen beihilfefähigen Satz. Auch hier gibt es also immer wieder Restkosten.
Beihilfeergänzung
Die privaten Krankenversicherer halten deshalb auch so genannte Beihilfe-Ergänzungsbausteine bereit, die solche Restkosten auf der Beihilfeseite auffangen sollen.
Genau das ist übrigens ein Knackpunkt: Manche Versicherer machen das echt gut und schrauben die Leistung auch auf der Beihilfe-Seite aufs PKV-Niveau hoch. Andere dagegen schummeln hier und begrenzen die Eigen- wie die Ergänzungsleistung zusammen auf beihilfefähige Höchstsätze. Dann haben wir wieder ein Restkostenrisiko – in manchen Fällen genauso hoch übrigens wie ohne Beihilfe-Ergänzung!

Die Ausgangssituation.
Was würde es für Sie finanziell bedeuten, wenn Sie ab morgen aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls für längere Zeit nicht arbeiten könnten?
Wovon würden Sie Ihren Lebensunterhalt bestreiten?
Natürlich greift in solch einem Fall der Sicherungsmechanismus des Staates. Allerdings hat dieser zwei Gesichter – je nachdem, in welcher Phase Ihrer Beamtenlaufbahn Sie sich befinden. Einen Anspruch auf Ruhegehalt bei Dienstunfähigkeit (DU) haben junge Beamte erst, wenn sie zwei Voraussetzungen erfüllen:
✓ 60 Monate Tätigkeit im Öffentlichen Dienst (i.d.R. zählt der Beginn des Referendariats, ggf. aber auch schon FSJ, Zivildienst o.ä.).
✓ Verbeamtung auf Lebenszeit.
Sofern sie beide Voraussetzungen erfüllen, sind Beamte im Vergleich zu Arbeitnehmern gut gestellt: Eine 31 Jahre alte Realschullehrerin (A13, Stufe 5, ledig, keine Kinder, volles Deputat) etwa hätte in einem solchen Fall knapp 1.500€ netto vom Land Baden-Württemberg zu erwarten. Für ihre männlichen Kollegen gilt das natürlich in gleichem Umfang. Das entspricht in etwa der Hälfte des Nettoeinkommens und macht deutlich, dass es auch bei Beamten eine hohe Versorgungslücke geben kann. Wer auf sich allein gestellt ist, sieht diese Lücke mit anderen Augen als jemand, der eine Familie versorgen und vielleicht auch noch die Finanzierungsraten fürs Eigenheim bezahlen muss. Was für den einen eine Luxus-Entscheidung ist, bekommt für den anderen eine existenzielle Dimension.
Besonderes Risiko: Die Jahre 1 bis 5.
Was passiert nun eigentlich, wenn ein junger Mensch schon innerhalb der ersten 5 Dienstjahre dienstunfähig wird?
Nun, der Dienstherr würde das Beamtenverhältnis in einem solchen Fall rückwirkend aufheben und den jungen Menschen in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichern.
In den ersten fünf Jahren bestünden im Falle einer Dienstunfähigkeit also nur Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Erwerbsminderungsrente), und diese sind leider verschwindend gering. Bestenfalls.
Auch hier müssen nämlich erst die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein, und diese sehen 36 Monate an Pflichtbeiträgen innerhalb des zurückliegenden Zeitraums von 60 Monaten vor. Dienstanfänger laufen also Gefahr, in einem solchen Fall gleich zwei Mal durchs Raster zu fallen.
Ergänzende private Vorsorge ist daher ein absolutes Muss!
Diese private DU-Vorsorge ist kein Hexenwerk. Nur eine überschaubare Zahl an Anbietern bieten einen guten Versicherungsschutz mit Dienstunfähigkeitsklausel an. Um den Weizen von der Spreu zu trennen, reichen schon wenige zentrale Aspekte aus, wie Sie anhand der folgenden Abschnitte sehen können.
Dienstanfänger
Speziell für Beamtenanwärter und für deren Versorgungssituation gibt es sehr günstige und gute Lösungen, die dem speziellen Bedarf an Risikoschutz gerecht werden. Die DBV und die Universa sind hier gut aufgestellt.
Das DBV-Konzept („Dienstanfängerpolice“) etwa arbeitet mit zwei Phasen: In Phase 1 gibt es bis zu 1.800€ ab 50% DU-Grad sowie eine anteilige Leistung zwischen 20% und 50% DU-Grad. Der Beitrag ist in den ersten Jahren stark rabattiert, der hohe Schutz wird dadurch preislich sehr attraktiv. Nach Ablauf der 60 Monate und nach der Verbeamtung auf Lebenszeit beginnt Phase 2. Der anfänglich hohe Schutz wird dabei durch einen Schutz mit reduziertem Umfang abgelöst, der auf die dann bestehenden Lücke angepasst wird.
Die Universa bietet die Möglichkeit, für geringes Entgelt einen Zusatzbaustein für die ersten 5 Jahre abzuschließen, der den Hauptvertrag flankiert. Wird man nicht berufs- oder dienstunfähig, entfällt dieser Baustein mit Ablauf der ersten 60 Monate und der Verbeamtung auf Lebenszeit. Falls man den Schutz doch braucht, leisten beide Bausteine je nach Vertragsgestaltung bis zum Rentenbeginn.
Bedingungswerk
Nur eine Handvoll Anbieter bieten eine so genannte „echte Dienstunfähigkeitsklausel“ (DU-Klausel) an. Ohne eine solche Klausel in den Bedingungen kann es sein, dass Ihr Schutz in bestimmten Situationen nicht greift und somit nutzlos wird.
Weil es unter diesen Anbietern aber gravierende Unterschiede gibt, sollten Sie vergleichen: Das erste Angebot ist nicht zwangsläufig auch das Richtige für Sie.
Übrigens: Es gibt nicht um Berufsunfähigkeitsversicherung ODER Dienstunfähigkeitsversicherung, sondern um eine Berufsunfähigkeitsversicherung UND Dienstunfähigkeitsversicherung. Eine Dienstunfähigkeitsversicherung ist immer ein BU-Vertrag mit einer zusätzlichen DU-Klausel. Diese besagt, dass die Leistung auch dann fällig wird, wenn eine DU-Bescheinigung vom Amtsarzt vorgelegt wird. Der Versicherer verzichtet dann auf eine eigene Prüfung.
Ähnlich wie bei Piloten mit der Loss-of-Licence-Klausel. Und wie bei Ärzten und anderen Angehörigen medizinischer Berufe, bei denen sie BU ein behördliches Tätigkeitsverbot als Leistungsauslöser beinhalten sollten.
Teildienstunfähigkeit
Manche Tarife bieten einen anteiligen Schutz schon ab einem Grad der Dienstunfähigkeit von nur 20% (DBV, volle Leistung ab 50%) an. Andere setzen erst bei 25% (Debeka, volle Leistung dann erst ab 75%) ein oder bieten keine anteilige Leistung an. Es gibt sogar Anbieter wie die Condor, welche die volle Rentenhöhe auch ohne offiziell festgestellte Berufs- oder Dienstunfähigkeit auszahlen – einfach aufgrund einer fortlaufenden Krankschreibung! Das macht besonders in denjenigen Fällen einen Unterschied, in denen eine Erkrankung einen positiven Heilungsverlauf nimmt. Es kann dabei vorkommen, dass Sie zwar die Kriterien für Dienstunfähigkeit nicht mehr erfüllen, aber noch immer krank geschrieben sind. Wer dann trotzdem die volle DU-Rente erhält, hat zumindest eine finanzielle Sorge weniger.

Altersvorsorge für Beamte?
Schauen wir uns hierzu einfach einmal ein Beispiel an: Petra Pauker ist 38 Jahre alt und arbeitet seit dem Referendariat in Vollzeit als Lehrerin. Sie wird nach Besoldungsgruppe A13 bezahlt (Stufe 6).
Nach aktuellem Stand (aktuelle Gesetzeslage, Familienstand, Steuerklasse) kann sie im Ruhestand mit etwa 2.700€ netto rechnen (Modellannahme: durchgehend volles Deputat bei Besoldungsgruppe A13, Steuerklasse I – siehe Versorgungsanalyse), aber diese haben beim Rentenbeginn in knapp 30 Jahren nicht mehr die Kaufkraft, nach der sich diese Zahl heute anhört. 20 weitere Jahre später wird die Kaufkraft noch weiter abgenommen haben, das Stichwort lautet „Inflation“ oder „Teuerungsrate“ (hier in synonymer Verwendung).
Denken Sie zurück an die Zeit vor 10-20 Jahren: Was hat damals eine Brezel gekostet, ein Bier, ein Friseur- oder Kinobesuch? Wohnen, Heizen, … Eine gewisse Inflation oder Teuerung ist gewollt, die Europäische Zentralbank (EZB) strebt mit ihren Maßnahmen eigentlich eine Inflationsrate von 2% pro Jahr an.
Bei einer angenommenen durchschnittlichen Teuerungsrate von ca. 2% pro Jahr* haben diese 2700€ knapp 45% Ihrer Kaufkraft eingebüßt, weitere 20 Jahre später sogar knapp 63%.
Gemessen an heutiger Kaufkraft bleiben von diesen 2.700€ also nur noch 1.490€ „übrig“, weitere 20 Jahre später sind es nur noch 1.000€.
* Aktuell ist die Teuerungsrate niedriger, aber noch vor 4 Jahren lag sie über 2% p.a. und im langfristigen Durchschnitt über 45 Jahre liegt sie bei 2,75% p.a.
Kapitalbedarf
Essen und Trinken, Krankenversicherung, Mobilität, Energie und Verbrauchsgüter… Schnell kommt man da auf einen Bedarf von 2.000€ und mehr.
Außerdem sind weitere Absenkungen des Rentenniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung absehbar, und die Beamtenversorgung ist mittelbar daran gekoppelt – es stehen also auch hier weitere Absenkungen (!) bevor.
Allein für ein Versorgungsziel von 2.000€ (nach heutiger Kaufkraft) ist ergänzende private Altersvorsorge also keine freiwillige Option, sondern ein grundsätzliches Kernelement einer sorgfältigen Finanzplanung. Auch bei Beamten.
Die heutigen Pensionäre , die wirklich gut versorgt sind, dürfen Ihnen nicht als Modell dienen – machen Sie sich da bitte nichts vor.
** In der Vergangenheit lag immer nur der Zeitraum bis 2030 im Fokus der Rentenpolitik. Erst jetzt (viel zu spät) zieht die Politik nach und betrachtet auch die Jahre danach. Quintessenz: Es funktioniert nicht mehr wie bislang. Höhere Beiträge für ein niedrigeres Rentenniveau sind unumgänglich.

Kontakt
Stefan Adler
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